Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 36 BDSG
Widerspruchsrecht
Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.
Mit § 36 BDSG korrespondierende DSGVO-Vorschriften
Der Regelungsgegenstand von § 36 BDSG wird auch in folgenden Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung behandelt:
…
Diese Vorschriften sind bei Anwendung und Auslegung von § 36 BDSG zu berücksichtigen.
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