Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

§ 36 BDSG
Widerspruchsrecht

Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.

Mit § 36 BDSG korrespondierende DSGVO-Vorschriften

 

Der Regelungsgegenstand von § 36 BDSG wird auch in folgenden Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung behandelt:

Diese Vorschriften sind bei Anwendung und Auslegung von § 36 BDSG zu berücksichtigen.

 

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