Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

§ 68 BDSG
Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten

Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.

Korrespondierende DSGVO-Vorschriften

 

Der Regelungsgegenstand von § 68 BDSG wird auch in folgenden Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung behandelt:

Diese Vorschriften sind bei Anwendung und Auslegung von § 68 BDSG zu berücksichtigen.

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