Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Art. 13 DSGVO
Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person

(1)   Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:

  1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
  2. gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
  3. die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
  4. wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
  5. gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und
  6. gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen
    Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu
    übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines
    Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von
    Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1
    Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen
    Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist,
    oder wo sie verfügbar sind.

(2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:

  1. die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  2. das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
  3. wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
  4. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  5. ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und
  6. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(3)   Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.

Bedeutung der Regelung

 

Art. 13 DSGVO regelt (gemeinsam mit Art. 14 DSGVO), welche Informationen der betroffenen Person bei Erhebung sie betreffender personenbezogener Daten zu erteilen sind. Die verantwortliche Stelle hat diese Informationen bei Erhebung von sich aus zu erteilen. Insbesondere ist kein Antrag oder eine sonstige Initiative der betroffenen Person oder Dritter erforderlich. Die Regelung ist damit von besonderer praktischer Relevanz für die Verarbeitung personenbezogener Daten… immer wenn ein Datenverarbeitungsvorgang als “Erheben” von personenbezogenen Daten zu werten ist, sind die Informationen nach Art. 13 oder Art. 14 DSGVO  zu erteilen.

In Art. 4 Nr. 2 DSGVO wird das Erheben lediglich als Unterkategorie des Verarbeitens benannt. Was genau unter “Erheben” zu verstehen ist, regelt die DSGVO selbst nicht. In § 3 Abs. 3 BDSG (alt) wird Erheben als Beschaffen von Daten definiert. Ähnlich ist der Begriff auch in der DSGVO zu verstehen: Es geht um das (erstmalige) Erfassen von personenbezogenen Daten für einen bestimmten Verarbeitungszweck. Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass Informationen nach Art. 13 oder Art. 14 DSGVO immer dann zu erteilen sind, wenn personenbezogene Daten erstmals erfasst werden oder der ursprüngliche Verarbeitungszweck geändert wird. Ein Anwendungsfall ist bspw. die Datenschutzerklärung im Rahmen eines Internetauftritts.

Rechtsprechung zum Thema

 

Abmahnung wegen fehlender oder fehlerhafter Datenschutzerklärung auf einer Website.

Zugrundeliegende Erwägungsgründe

 

Der Regelungsgegenstand von Art. 13 DSGVO wird in folgenden Erwägungsgründen angesprochen:

Erwägungsgrund 60 – Unterrichtung Betroffener über Verarbeitungsvorgänge
Erwägungsgrund 61 – Zeitpunkt der Unterrichtung
Erwägungsgrund 62 – Ausnahmen von Unterrichtungsspflicht

Diese Erwägungsgründe können daher bei Anwendung und Auslegung von Art. 13 DSGVO herangezogen werden.

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