Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Art. 29 DSGVO
Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind.

Zugrundeliegende Erwägungsgründe

Der Regelungsgegenstand von Art. 29 DSGVO wird in folgenden Erwägungsgründen angesprochen:

Erwägungsgrund 74 – Verantwortung und Haftung des Verantwortlichen
Erwägungsgrund 79 – Verteilung von Verantwortlichkeiten
Erwägungsgrund 80 – Benennung eines Vertreters

Diese Erwägungsgründe können daher bei Anwendung und Auslegung von Art. 29 DSGVO herangezogen werden.

 

Rechtsprechung zu Art. 29 DSGVO

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