Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Art. 31 DSGVO Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
Zugrundeliegende Erwägungsgründe
Der Regelungsgegenstand von Artikel 31 DSGVO wird in folgenden Erwägungsgründen angesprochen:
Erwägungsgrund 82 – Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
Diese Erwägungsgründe können daher bei Anwendung und Auslegung von Art. 31 DSGVO herangezogen werden.
Rechtsprechung zu Art. 31 DSGVO
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