Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Art. 48 DSGVO
Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung

Jegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit denen von einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter die Übermittlung oder Offenlegung personenbezogener Daten verlangt wird, dürfen unbeschadet anderer Gründe für die Übermittlung gemäß diesem Kapitel jedenfalls nur dann anerkannt oder vollstreckbar werden, wenn sie auf eine in Kraft befindliche internationale Übereinkunft wie etwa ein Rechtshilfeabkommen zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union oder einem Mitgliedstaat gestützt sind.

Zugrundeliegende Erwägungsgründe

Der Regelungsgegenstand von Art. 48 DSGVO wird in folgenden Erwägungsgründen angesprochen:

Diese Erwägungsgründe können daher bei Anwendung und Auslegung von Art. 48 DSGVO herangezogen werden.

Rechtsprechung zu Art. 48

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