Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Art. 59 DSGVO
Tätigkeitsbericht

Jede Aufsichtsbehörde erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 enthalten kann. Diese Berichte werden dem nationalen Parlament, der Regierung und anderen nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestimmten Behörden übermittelt. Sie werden der Öffentlichkeit, der Kommission und dem Ausschuss zugänglich gemacht.

Zugrundeliegende Erwägungsgründe

Der Regelungsgegenstand von Art. 59 DSGVO wird in folgenden Erwägungsgründen angesprochen:

Diese Erwägungsgründe können daher bei Anwendung und Auslegung von Art. 59 DSGVO herangezogen werden.

Rechtsprechung zu Art. 59 DSGVO

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