Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Art. 67 DSGVO
Informationsaustausch

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte von allgemeiner Tragweite zur Festlegung der Ausgestaltung des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Ausschuss, insbesondere des standardisierten Formats nach Artikel 64, erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erlassen.

Bedeutung des Art. 67 DSGVO

 

Zu Art. 67 DSGVO verwandte Regelungen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

 

Zugrundeliegende Erwägungsgründe

 

Der Regelungsgegenstand von Art. 67 DSGVO wird in folgenden Erwägungsgründen angesprochen:

Diese Erwägungsgründe können daher bei Anwendung und Auslegung von Art. 67 DSGVO herangezogen werden.

Rechtsprechung zu Art. 67 DSGVO

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