Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Art. 74 DSGVO Aufgaben des Vorsitzes
(1) Der Vorsitz hat folgende Aufgaben:
a) | Einberufung der Sitzungen des Ausschusses und Erstellung der Tagesordnungen, |
b) | Übermittlung der Beschlüsse des Ausschusses nach Artikel 65 an die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden, |
c) | Sicherstellung einer rechtzeitigen Ausführung der Aufgaben des Ausschusses, insbesondere der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63. |
(2) Der Ausschuss legt die Aufteilung der Aufgaben zwischen dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern in seiner Geschäftsordnung fest.
Bedeutung des Art. 74 DSGVO
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Zu Art. 74 DSGVO verwandte Regelungen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
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Zugrundeliegende Erwägungsgründe
Der Regelungsgegenstand von Art. 74 DSGVO wird in folgenden Erwägungsgründen angesprochen:
Diese Erwägungsgründe können daher bei Anwendung und Auslegung von Art. 74 DSGVO herangezogen werden.