Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Art. 77 DSGVO
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1)   Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

(2)   Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.

Bedeutung des Art. 77 DSGVO

 

Zu Art. 77 DSGVO verwandte Regelungen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

 

Zugrundeliegende Erwägungsgründe

 

Der Regelungsgegenstand von Art. 77 DSGVO wird in folgenden Erwägungsgründen angesprochen:

 

Diese Erwägungsgründe können daher bei Anwendung und Auslegung von Art. 77 DSGVO herangezogen werden.

Rechtsprechung zu Art. 77 DSGVO

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