Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Art. 8 DSGVO
Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft

(1)   Gilt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, so ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Hat das Kind noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist diese Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit diese Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird.

Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften zu diesen Zwecken eine niedrigere Altersgrenze vorsehen, die jedoch nicht unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen darf.

(2)   Der Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen, um sich in solchen Fällen zu vergewissern, dass die Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wurde.

(3)   Absatz 1 lässt das allgemeine Vertragsrecht der Mitgliedstaaten, wie etwa die Vorschriften zur Gültigkeit, zum Zustandekommen oder zu den Rechtsfolgen eines Vertrags in Bezug auf ein Kind, unberührt.

Bedeutung des Art. 8 DSGVO

 

Zu Art. 8 DSGVO verwandte Regelungen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

 

Zugrundeliegende Erwägungsgründe

Der Regelungsgegenstand von Art. 8 DSGVO wird in folgenden Erwägungsgründen angesprochen:

Erwägungsgrund 38 – Besonderer Schutz personenbezogener Daten von Kindern
Erwägungsgrund 58 – Transparenzgrundsatz
Erwägungsgrund 65 – Recht auf Berichtigung und Löschung
Erwägungsgrund 71 – Eingeschränkte Zulässigkeit des Profilings
Erwägungsgrund 75 – Risiken für Rechte und Freiheiten natürlicher Personen

 

Diese Erwägungsgründe können daher bei Anwendung und Auslegung von Art. 8 DSGVO herangezogen werden.

Rechtsprechung zu Art. 8 DSGVO

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