Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Art. 86 DSGVO
Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten

Personenbezogene Daten in amtlichen Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder einer privaten Einrichtung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe befinden, können von der Behörde oder der Einrichtung gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Behörde oder Einrichtung unterliegt, offengelegt werden, um den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang zu bringen.

Bedeutung des Art. 86 DSGVO

 

Zu Art. 86 DSGVO verwandte Regelungen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

 

Zugrundeliegende Erwägungsgründe

Der Regelungsgegenstand von Art. 86 DSGVO wird in folgenden Erwägungsgründen angesprochen:

 

Diese Erwägungsgründe können daher bei Anwendung und Auslegung von Art. 86 DSGVO herangezogen werden.

Rechtsprechung zu Art. 86 DSGVO

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