Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Art. 87 DSGVO Verarbeitung der nationalen Kennziffer
Die Mitgliedstaaten können näher bestimmen, unter welchen spezifischen Bedingungen eine nationale Kennziffer oder andere Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung Gegenstand einer Verarbeitung sein dürfen. In diesem Fall darf die nationale Kennziffer oder das andere Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung nur unter Wahrung geeigneter Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gemäß dieser Verordnung verwendet werden.
Bedeutung des Art. 87 DSGVO
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Zu Art. 87 DSGVO verwandte Regelungen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
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Zugrundeliegende Erwägungsgründe
Der Regelungsgegenstand von Art. 87 DSGVO wird in folgenden Erwägungsgründen angesprochen:
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Diese Erwägungsgründe können daher bei Anwendung und Auslegung von Art. 87 DSGVO herangezogen werden.
Rechtsprechung zu Art. 87 DSGVO
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