Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Art. 94 DSGVO
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG

(1)   Die Richtlinie 95/46/EG wird mit Wirkung vom 25. Mai 2018 aufgehoben.

(2)   Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. Verweise auf die durch Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten als Verweise auf den kraft dieser Verordnung errichteten Europäischen Datenschutzausschuss.

Bedeutung des Art. 94 DSGVO

 

Zu Art. 94 DSGVO verwandte Regelungen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

 

Zugrundeliegende Erwägungsgründe

 

Der Regelungsgegenstand von Art. 94 DSGVO wird in folgenden Erwägungsgründen angesprochen:

 

Diese Erwägungsgründe können daher bei Anwendung und Auslegung von Art. 94 DSGVO herangezogen werden.

Rechtsprechung zu Art. 94 DSGVO

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