Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Art. 95 DSGVO Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG
Diese Verordnung erlegt natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf die Verarbeitung in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auf, soweit sie besonderen in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen.
Bedeutung des Art. 95 DSGVO
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Zu Art. 95 DSGVO verwandte Regelungen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
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Zugrundeliegende Erwägungsgründe
Der Regelungsgegenstand von Art. 95 DSGVO wird in folgenden Erwägungsgründen angesprochen:
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Diese Erwägungsgründe können daher bei Anwendung und Auslegung von Art. 95 DSGVO herangezogen werden.
Rechtsprechung zu Art. 95 DSGVO
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