Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Art. 96 DSGVO Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften
Internationale Übereinkünfte, die die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen mit sich bringen, die von den Mitgliedstaaten vor dem 24. Mai 2016 abgeschlossen wurden und die im Einklang mit dem vor diesem Tag geltenden Unionsrecht stehen, bleiben in Kraft, bis sie geändert, ersetzt oder gekündigt werden.
Bedeutung des Art. 96 DSGVO
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Zu Art. 96 DSGVO verwandte Regelungen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
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Zugrundeliegende Erwägungsgründe
Der Regelungsgegenstand von Art. 96 DSGVO wird in folgenden Erwägungsgründen angesprochen:
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Diese Erwägungsgründe können daher bei Anwendung und Auslegung von Art. 96 DSGVO herangezogen werden.
Rechtsprechung zu Art. 96 DSGVO
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