Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Art. 99 DSGVO
Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 25. Mai 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2016.

Bedeutung des Art. 99 DSGVO

 

Zu Art. 99 DSGVO verwandte Regelungen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

 

Zugrundeliegende Erwägungsgründe

 

Der Regelungsgegenstand von Art. 99 DSGVO wird in folgenden Erwägungsgründen angesprochen:

 

Diese Erwägungsgründe können daher bei Anwendung und Auslegung von Art. 99 DSGVO herangezogen werden.

Rechtsprechung zu Art. 99 DSGVO

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