Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

§ 10 BDSG
Unabhängigkeit

(1) Die oder der Bundesbeauftragte handelt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und bei der Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse völlig unabhängig. Sie oder er unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisung noch nimmt sie oder er Weisungen entgegen.
(2) Die oder der Bundesbeauftragte unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof, soweit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.

Mit § 10 BDSG korrespondierende DSGVO-Vorschriften

 

Der Regelungsgegenstand von § 10 BDSG wird auch in folgenden Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung behandelt:

Artikel 52 DSGVO – Unabhängigkeit

Diese Vorschriften sind bei Anwendung und Auslegung der Vorschrift zu berücksichtigen.

Zugrundeliegende Erwägungsgründe

 
 

Der Regelungsgegenstand der Vorschrift wird zudem in folgenden Erwägungsgründen zur DSGVO thematisiert:

Erwägungsgrund 117 – Errichtung von Aufsichtsbehörden
Erwägungsgrund 118 – Kontrolle der Aufsichtsbehörden
Erwägungsgrund 120 – Ausstattung der Aufsichtsbehörden
Erwägungsgrund 121 – Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde

 

Diese Erwägungsgründe können daher bei Anwendung und Auslegung von § 10 BDSG herangezogen werden.

Die deutsche Aufsichtsbehörde auf Bundesebene ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Eine Übersicht der Landesdatenschutzbehörden aller Bundesländer mit Kontaktdaten finden Sie hier.

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