Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Art. 69 DSGVO
Unabhängigkeit

(1)   Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 70 und 71 unabhängig.

(2)   Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.

Bedeutung des Art. 69 DSGVO

 

Zu Art. 69 DSGVO verwandte Regelungen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

 

Zugrundeliegende Erwägungsgründe

 

Der Regelungsgegenstand von Art. 69 DSGVO wird in folgenden Erwägungsgründen angesprochen:

Diese Erwägungsgründe können daher bei Anwendung und Auslegung von Art. 69 DSGVO herangezogen werden.

Rechtsprechung zu Art. 69 DSGVO

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