Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Art. 7 DSGVO
Bedingungen für die Einwilligung

(1)   Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.

(2)   Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.

(3)   Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.

(4)   Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.

Bedeutung des Art. 7 DSGVO

 

Art. 7 DSGVO zugrundeliegende Erwägungsgründe

Der Regelungsgegenstand von Art. 7 DSGVO wird in folgenden Erwägungsgründen angesprochen:

Erwägungsgrund 32 – Anforderungen an eine Einwilligung
Erwägungsgrund 33 – Einwilligung bei Verarbeitung für wissenschaftliche Zwecke
Erwägungsgrund 42 – Nachweispflicht für Einwilligung
Erwägungsgrund 43 – Freiwilligkeit der Einwilligung
Erwägungsgrund 155 – Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
Erwägungsgrund 171 – Aufhebung der RL 95/46/EG und Übergangsbestimmungen

 

Diese Erwägungsgründe können daher bei Anwendung und Auslegung von Art. 7 DSGVO herangezogen werden.

Zu Art. 7 DSGVO verwandte Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

 

Sonstige mit Art. 7 DSGVO verwandte Normen

Einen (teilweise) ähnliche Regelungsgegenstand wie Art. 7 DSGVO haben folgende Normen:

 

Diese Normen können daher bei Anwendung und Auslegung von Art. 7 DSGVO herangezogen werden.

Rechtsprechung zu Art. 7 DSGVO

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