Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Art. 84 DSGVO Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung — insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen — fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.
Bedeutung des Art. 84 DSGVO
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Zu Art. 84 DSGVO verwandte Regelungen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
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Zugrundeliegende Erwägungsgründe
Der Regelungsgegenstand von Art. 84 DSGVO wird in folgenden Erwägungsgründen angesprochen:
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Diese Erwägungsgründe können daher bei Anwendung und Auslegung von Art. 84 DSGVO herangezogen werden.
Rechtsprechung zu Art. 84 DSGVO
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