Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Art. 98 DSGVO Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz
Die Kommission legt gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung anderer Rechtsakte der Union zum Schutz personenbezogener Daten vor, damit ein einheitlicher und kohärenter Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung sichergestellt wird. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung solcher Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union und zum freien Verkehr solcher Daten.
Bedeutung des Art. 98 DSGVO
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Zu Art. 98 DSGVO verwandte Regelungen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
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Zugrundeliegende Erwägungsgründe
Der Regelungsgegenstand von Art. 98 DSGVO wird in folgenden Erwägungsgründen angesprochen:
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Diese Erwägungsgründe können daher bei Anwendung und Auslegung von Art. 98 DSGVO herangezogen werden.
Rechtsprechung zu Art. 98 DSGVO
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